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   BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80   

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https://dejure.org/1981,2022
BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80 (https://dejure.org/1981,2022)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1981 - II ZR 177/80 (https://dejure.org/1981,2022)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1981 - II ZR 177/80 (https://dejure.org/1981,2022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Einwendung der nachträglichen Verjährung eines nach § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) rechtskräftig verurteilten Gesellschafters bezüglich eines Anspruchs gegen die Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2579
  • ZIP 1981, 861
  • MDR 1982, 33
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

    Auszug aus BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80
    Greift nach alledem der Einwand des Klägers, der Kommanditgesellschaft stehe die Verjährungseinrede zu, nicht durch, haben die Vorinstanzen seine Feststellungsklage zu Recht abgewiesen, ohne daß es darauf ankäme, deren formelle Zulässigkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 14.3.1978 - VI ZR 68/76 = NJW 1978, 2031 unter II 2 b m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1972 - I ZR 154/70

    Beginn der Verjährung unbefristeter Unterlassungsansprüche

    Auszug aus BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80
    Zum andern hat die Verjährung den Zweck, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und ihn vor den Schwierigkeiten zu bewahren, denen er in zunehmendem Maße bei seiner Verteidigung ausgesetzt ist, je mehr Zeit bis zur Klageerhebung vergeht (vgl. u.a. BGHZ 59, 72, 74).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Dazu nötigt auch nicht die zeitlich nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 76, 222 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die es dem persönlich haftenden Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft untersagt, sich auf eine Verjährung der Gesellschaftsschuld zu berufen, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76, 79 ff; BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, WM 1981, 875).

    In den Entscheidungen BGHZ 104, 76, 80 f und vom 27. April 1981 aaO wird maßgeblich darauf abgestellt, daß der verklagte Gesellschafter des Schutzes der Verjährung, deren Zweck darin liege, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr bedürfe, weil er zeitgerecht in seinem Prozeß alle Möglichkeiten (gehabt) habe, sich sachgerecht zu verteidigen.

    Deshalb ist es - da die persönliche Haftung des Gesellschafters "gleichwertig neben der Haftung des Gesellschaftsvermögens steht" (BGH, Urt. v. 27. April 1981 aaO) - auch aus Gründen des Gläubigerschutzes zu rechtfertigen, den Gesellschafter nach seiner gerichtlichen Inanspruchnahme mit der Einrede einer Verjährung der Gesellschaftsschuld auszuschließen.

  • BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87

    Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in

    In dem gleichen Zusammenhang ist auch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1981 (NJW 1981, 2579) zu sehen, welche die Revision zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht.
  • BGH, 05.11.1998 - IX ZR 48/98

    Einwand der Verjährung der Aufforderung durch den Bürgen

    b) Entsprechend der Meinung des Berufungsgerichts hat der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - durch Urteil vom 9. Juli 1998 (aaO 1767) entschieden, daß - entgegen der Ansicht der Revision - die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 104, 76, 79 ff; BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, NJW 1981, 2579), nach der ein persönlich haftender Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft sich nicht auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen darf, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde, nicht auf die Bürgschaft zu übertragen ist.

    Wegen der engen Verbindung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung mag es zutreffen, daß die Belange des Gläubigers schutzwürdiger sind, wenn der Gesellschafter vor Ablauf der Verjährungsfrist verklagt und verurteilt worden ist (vgl. BGHZ 104, 76, 81; BGH, Urt. v. 27. April 1981, aaO).

  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18

    Anforderungen an die Begründung einer Klage bei alternativer Klagehäufung

    In dem gleichen Zusammenhang ist auch die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 27.4.1981 (NJW 1981, 2579) zu sehen, welche die Revision zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht.
  • OLG Bamberg, 14.01.1998 - 3 U 60/97

    Rechtskräftiges Urteil gegen den Bürgen: Wie wirkt sich die Verjährung der

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  • LG Düsseldorf, 02.05.2016 - 21 O 124/15

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für deren

    Die Haftung der Gesellschafter nach § 128 Abs. 1 HGB kennt keine eigene Verjährung (BGH NJW 1998, 2972, 2974), vielmehr gilt der Grundsatz der Übereinstimmung von Gesellschafterhaftung und Gesellschaftsschuld (BGH NJW 1981, 2579).

    Dies bedeutet nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1979, 1361, 1362; NJW 1981, 2579; NJW 1998, 2972, 2974, WM 2010, 308), der sich die Kammer anschließt, dass eine Handlung, die zur Hemmung der Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft - hier die Klageerhebung gegen die KG am 30.12.2008 - führt, auch gegen den Gesellschafter wirkt, wenn er der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt angehörte.

  • OLG Stuttgart, 11.05.2021 - 12 U 293/20

    Feuchtigkeitsisolierung ist bis ins kleinste Detail zu planen!

    Der vor Ablauf der Verjährung verklagte Gesellschafter selbst kann die Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht geltend machen (vgl. BGHZ 104, 76 = NJW 1988, 1976, 1977; NJW 1981, 2579).
  • BAG, 06.05.1986 - 1 AZR 553/84

    KG - Sozialplan - Verbindlichkeit der Gesellschaft - Persönliche Haftung des

    Gerade im Konkursfall besteht ein Bedürfnis, den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, dessen persönliche Haftung gleichwertig neben der Haftung des Gesellschaftsvermögens steht (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1981, BAGE 36, 356, 360 = AP Nr. 12 zu § 59 KO, zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BGH Urteil vom 27. April 1981 - II ZR 177/80 - ZIP 1981, 861, 862).
  • LG Dessau-Roßlau, 11.02.2011 - 2 O 472/04

    Sorgfaltsanforderungen bei dem Betrieb einer Wasserkraftanlage

    Hat der Gläubiger - so wie hier - rechtzeitig gegen den Gesellschafter Klage erhoben, kann sich dieser nicht auf die gegenüber der GbR eingetretene Verjährung berufen (BGH NJW 1981, 2579; BGH NJW 1988, 1976, jeweils für die oHG).
  • BAG, 26.08.1981 - 5 AZR 398/79

    Lohnforderungen - Konkurs - Persönlich haftender Gesellschafter - Masseschuld

    Gerade dann besteht ein Bedürfnis, den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, dessen persönliche Haftung gleichwertig neben der Haftung des Gesellschaftsvermögens steht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1981, ZIP 1981, 861 [862]).
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